Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bestandgeber
Daniel Triffterer, Schwaighofen-Egg 23, 5301 Eugendorf, Austria
E-Mail: welcome@abnona.de, Telefon: +43 699 109 699 38
Allgemeines
Mit Bezahlung des jeweiligen, laut gültiger Preisliste vereinbarten Betrages schließen Sie mit dem Bestandgeber Daniel Triffterer einen Mietvertrag betreffend der Nutzung des Ferienhauses in Deutschland, per Adresse D-79695 Wieden, Rütte 14, ab und anerkennen somit die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsinhalt. Ergänzend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nachfolgend unter dem Wortlaut „Bestandgeber“ ausschließlich Daniel Triffterer zu verstehen ist.
Ferner wird festgehalten, dass wenn die Diktion „Bestandnehmer“ verwendet wird, dies geschlechtsneutral insofern dahingehend zu verstehen ist, als unter Bestandnehmer auch Bestandnehmerinnen zu subsumieren sind.
1. Vertragsabschluss
Der Vertragsabschluss erfolgt ausschließlich durch schriftliche Annahme des Bestandgebers mittels email einer vorweg gestellten, verbindlichen Buchungsanfrage. Sohin erfolgt sowohl die Angebotsstellung, als auch die Annahmeerklärung jeweils ausschließlich per email sowie über weitere Onlineportale, bezugnehmend jener das Bestandsobjekt angeboten wird. Für den Bestandgeber wird das Angebot verbindlich, wenn dieser die Anmeldung per email bestätigt.
Der Vertrag zwischen dem Bestandgeber bzw. dem Bestandnehmer kommt jedoch erst insofern rechtsverbindlich zu Stande, wenn der Bestandgeber die Zahlung für den gebuchten Zeitraum inklusive Kaution vollständig erhalten hat und diese Umstände vom Bestandgeber dem Bestandnehmer bestätigt worden sind.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, verpflichtet sich sohin Zug um Zug der Bestandgeber den Bestandsgegenstand dem Bestandnehmer durch Schlüsselübergabe zur vertragsgemäßen Benutzung zu übergeben, der Bestandnehmer erhält einen Schlüssel.
Durch den soeben beschriebenen Vertragsabschluss sowie allenfalls erfolgtem Vertragsabschluss über ein Onlinebuchungsportal werden die gegenständlichen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum bedingungslosen Inhalt des gegenständlich geschlossenen Bestandvertrages.
2. Zahlungsmodalitäten
a) Das Mietentgelt sowie die Kaution sind bei Buchung über ein Onlineportal direkt über dieses und bei Direktbuchung über die Website zu entrichten. Auf Anfrage kann auch auf das im Impressum genannte Konto direkt überwiesen werden. Das gegenständliche Bestandsobjekt ist unmittelbar nach Eintreffen der korrekten Zahlung im Wirkungskreis des Bestandsgebers für den bezahlten Zeitraum reserviert.
b) Das Mietentgelt für das gegenständliche Bestandsobjekt entspricht jenem Preis, welcher auf der Homepage sowie auf einem Onlinebuchungsportal jeweils am Tag der Buchungsanfrage ersichtlich ist. Im Mietentgelt inbegriffen sind die zur ordnungsgemäßen Übergabe notwendige Vorbereitung des Bestandgegenstandes, sowie die Endreinigung, als auch die Kurtaxe und sämtliche Verbrauchsgüter, wie Strom sowie Warm- und Kaltwasser. Im gegenständlichen Mietpreis pro Nacht ist auch die Endreinigung inbegriffen, welche durch Leute des Bestandgebers bewerkstelligt wird.
3. Kaution
Der Bestandnehmer ist verpflichtet, dem Bestandgeber bis längstens 7 Tage vor Mietbeginn des hier gegenständlichen Ferienhauses eine Kaution in jener Höhe, in welcher diese auf der Homepage ersichtlich gemacht wurde, zu bezahlen, dies gemeinsam mit dem Mietentgelt in unter dem Punkt 2 Zahlungsmodalitäten angeführter Form.
Sollte das Mietentgelt und die Kaution nicht längstens bis 7 Tage vor Mietbeginn im Wirkungskreis des Bestandsgebers sein, so wird in weiterer Folge dem Bestandnehmer sein Zutritt zum gegenständlichen Ferienhaus verwehrt und kein Schlüssel ausgefolgt.
Die gegenständliche Kaution wird allenfalls zur Behebung sämtlicher, seitens der Bestandnehmer verursachten Schäden am gesamten Bestandsobjekt sowie dessen Zubehör verwendet. Ferner dient die gegenständliche Kaution auch dazu, um allfällige Fahrnisse, welche von den Bestandnehmern aus dem gegenständlichen Ferienhaus samt Zubehör verbracht werden, zu ersetzen.
Der Kautionsbetrag wird nach vertragskonformer Rückstellung des Bestandobjektes durch die Bestandnehmer binnen 7 Tagen nach Rückstellung zur Anweisung gebracht.
4. Stromkosten
Die Stromkosten sind im Mietentgelt enthalten.
5. Benützung des Ferienhauses einschließlich des Zubehörs
Der Bestandnehmer ist berechtigt, das gegenständliche Ferienhaus samt Zubehör vollumfänglich zu benutzen.
Das gegenständliche Ferienhaus besteht aus einem Erdgeschoß mit einer Wohnstube und einem Südbalkon, einer Küche, einem Bad und einem Obergeschoß mit zwei Schlafzimmern.
In weiterer Folge befindet sich in räumlicher Nähe des Ferienhauses auch ein Schuppen. In den Schuppenräumlichkeiten befinden sich diverse technische Geräte, Werkzeuge und auch persönliche Sachen des Bestandgebers. Es ist den Bestandnehmern ausdrücklich verboten, im Schuppen befindliche bewegliche Sachen welcher Art auch immer zu verwenden bzw. auch zu entwenden.
Im gegenständlichen Ferienhaus befindet sich auch ein Kachelofen. Die Bestandnehmer sind berechtigt, diesen Kachelofen in Betrieb zu nehmen.
6. Haftung
Der Bestandgeber haftet nur für solche Schäden, die dieser oder ihm allenfalls zurechenbare Personen, beispielsweise sein Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges und grob schuldhaftes Verhalten zugefügt haben.
Der Bestandgeber haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch Missachtung der Anordnung des Bestandgebers bzw. allfälligen Personals sowie durch Nichtbeachtung der Hausregeln sowie durch sonstiges, eigenes Verhalten des Geschädigten oder durch unabwendbare bzw. unvorhergesehene Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden.
Der Bestandgeber haftet insbesondere nicht für Personenschäden, welche der Bestandnehmer bei Inbetriebnahme des Kachelofens erleidet und der Bestandnehmer hält diesbezüglich den Bestandgeber vollkommen schad- und klaglos.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Bestandgeber nicht für allfällige Personen- oder Sachschäden haftet, welche Bestandnehmer im Rahmen der Benutzung des Inventars bzw. der Benutzung der gegenständlichen Räumlichkeiten des Bestandobjektes samt Zubehör allenfalls erleiden.
Mitverschulden führt zur entsprechenden Schadensteilung nach den einschlägigen Bestimmungen des ABGB.
7. Zufahrt zum gegenständlichen Ferienhaus
Das gegenständliche Ferienhaus befindet sich im Gemeindegebiet 79695 Wieden, einer Gemeinde des Gemeindeverwaltungsverbandes 79677 Schönau im Schwarzwald.
Der Grundbuchsstand stellt sich insofern dar, als Eigentümer des gegenständlichen Ferienhauses Daniel Triffterer, geb. am 06.07.1979, Zell am See, Österreich, ist, dies eingetragen im Grundbuch von Wieden, Blatt Nr. 244, Abteilung I.
Die Zufahrt erfolgt vorerst über ein nicht im Eigentum des Bestandgebers bestehendes Grundstück mit teilweise sehr engen Passagen. Es besteht jedoch ein Zufahrtsrecht des Bestandgebers und es sind auch die Mieter ausdrücklich berechtigt, die gegenständliche Straße zu benützen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die zu benützende Straße im Fremdeigentum steht. Der letzte Teil der zu benützenden Zufahrtsstraße steht hingegen im Alleineigentum des Bestandgebers.
In diesem Zusammenhang erklärt der Bestandgeber ausdrücklich, keine Haftung für allfällige Unfälle auf der gegenständlichen gesamten Zufahrtsstraße, welche teilweise im Eigentum des Bestandgebers steht, zu übernehmen.
Dieser Haftungsausschluss gilt sowohl für Personen, als auch Sachschäden, welche die Bestandnehmer erleiden, sowohl hinsichtlich jenem Teil der Zufahrtsstraße, der sich im Dritteigentum, als auch jenem Teil, der sich im Alleineigentum des Bestandgebers befindet.
In diesem Zusammenhang erklären auch die Bestandnehmer ausdrücklich, den Bestandgeber für allfällige den Bestandnehmern entstehende Schäden welcher Art auch immer schad- und klaglos zu halten.
Ferner erklären die Bestandnehmer auch, den Bestandgeber für allfällige durch das Befahren der Zufahrtsstraße von dritter Seite gegen die Bestandnehmer herangetragenen Schadenersatzansprüche bzw. Ansprüche welcher Art auch immer für solche Schäden vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bestandgeber nicht in Kenntnis davon ist, in welchem Zustand sich der Teil der Zufahrtsstraße, welcher im Dritteigentum steht, befindet bzw. in welchem Ausmaß dieser Abschnitt befahrbar ist.
Bezugnehmend des Abschnittes der Zufahrtsstraße, welche im Alleineigentum des Bestandgebers steht, wird seitens des Bestandgebers die Befahrbarkeit dieses Abschnittes durch die Bestandnehmer gewährleistet, und wird ein gewöhnlicher, ortsüblicher Straßenzustand gewährleistet.
Es übernimmt jedoch der Bestandgeber keine Haftung hinsichtlich an diesen herangetragenen Entschädigungsansprüche im Falle einer wenn auch nur zeitweisen Unpassierbarkeit der gegenständlichen Zufahrtsstraße, insbesondere wenn die Gründe hiefür nicht in der Sphäre des Bestandgebers liegen, worunter auch sämtliche Fälle höherer Gewalt zu verstehen sind, sowie alle Maßnahmen Dritter, welche vom Bestandgeber nicht beeinflusst werden können.
Ergänzend ist auszuführen, dass die gegenständliche Zufahrtsstraße, welche seitens der Bestandnehmer verwendet wird, um das Ferienhaus des Bestandgebers zu erreichen, auch teilweise im Eigentum dritter Personen steht, nämlich zu Flurnummer 1119.
Die gegenständlichen Dritteigentümer erklären in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich, keine Haftung für allfällige Unfälle auf den sich in ihrem Eigentum befindlichen Teil der Zufahrtsstraße zu übernehmen. Dieser Haftungsausschluss gilt hinsichtlich dieser Dritteigentümer auch sowohl für Personen, als auch Sachschäden, welche die Bestandnehmer erleiden.
Die Bestandnehmer erklären auch in diesem Zusammenhang ausdrücklich, die Dritteigentümer der Flurnummer 1119 für allfällige den Bestandnehmern entstehende Schäden welcher Art auch immer schad- und klaglos zu halten. Ferner erklären die Bestandnehmer auch, die Dritteigentümer der Flurnummer 1119 für allfällige durch das Zufahren der Zufahrtstraße von dritter Seite gegen die Bestandnehmer herangetragenen Schadenersatzansprüche bzw. Ansprüche welcher Art auch immer für solche Schäden vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
Die Dritteigentümer der Flurnummer 1119 übernehmen keine Haftung hinsichtlich an diese etwaig herangetragenen Entschädigungsansprüche im Falle einer wenn auch nur zeitweisen Unpassierbarkeit der gegenständlichen Zufahrtsstraße, insbesondere wenn Gründe hiefür nicht in der Sphäre der Dritteigentümer liegen, worunter auch sämtliche Fälle höherer Gewalt zu verstehen sind sowie alle Maßnahmen Dritter, welche von den Dritteigentümern nicht beeinflusst und beherrscht werden können.
8. Bestandnehmerpflichten
Die Bestandnehmer verpflichten sich, das Bestandsobjekt und sein Inventar sowie sämtliche Zubehöreinrichtungen mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln. Ferner verpflichten sich die Bestandnehmer, einen während der Mietzeit durch ihr Verschulden oder das Verschulden einer dieser zurechenbaren Person entstandenen Schaden zu ersetzen.
Ferner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rauchen im Ferienhaus ausnahmslos verboten ist. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Haustiere im gegenständlichen Ferienhaus nicht erlaubt sind - sowie sind im Ferienhaus ausdrücklich auch keine Straßenschuhe erlaubt.
Sollte der Bestandnehmer bei Übernahme des Chalets Mängel bzw. Schäden feststellen, so sind diese unverzüglich dem Bestandgeber zu melden, insbesondere in die Augen fallende Mängel, widrigenfalls jedenfalls die mangelfreie und vollständige Übergabe des Bestandobjektes an den Bestandnehmer von diesem anerkannt wird.
Ebenso verhält es sich mit während der Mietzeit entstehenden bzw. erkennbaren Mängeln und Schäden. Auch diese sind dem Bestandgeber unverzüglich zu melden.
9. Rücktrittsbestimmung
Ausdrücklich festgehalten wird, dass der Bestandnehmer berechtigt ist, bis zu vier Wochen vor Mietbeginn das gegenständliche Vertragsverhältnis kostenlos zu lösen.
Sollte der Bestandnehmer zwei Wochen vor Mietbeginn das Vertragsverhältnis lösen, ist dies zwar grundsätzlich möglich, jedoch wird eine Stornogebühr von 50% fällig.
Eine Auflösung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses innerhalb von zwei Woche und weniger ist mit vollen Kostenfolgen verbunden, dies bedeutet, dass der Bestandnehmer den vorab bezahlten, vollen Mietpreis nicht zurückerstattet erhält.
10. Kurtaxe Fragebögen
In dem gegenständlichen Ferienhaus liegt jeweils ein Fragebogen auf, welcher für die Erstattung der Kurtaxe von den Bestandnehmern auszufüllen sowie zu unterschreiben ist. Dieser Fragebogen ist in weiterer Folge ausdrücklich seitens der Bestandnehmer in dem Ferienhaus über das Bestandsende hinaus zu deponieren.
11. Rechtswahl
Ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird, dass für allfällige Rechtsstreitigkeiten, welcher Art auch immer, aus dem gegenständlichen Bestandsverhältnis vereinbarungsgemäß österreichisches, materiellrechtliches Recht anzuwenden ist.
Dies gilt auch für den Fall, dass allenfalls deutsches materielles Recht für einen der Vertragsparteien günstiger wäre.
12. Gerichtsstand
Die Vertragsparteien kommen weiters überein, dass als ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis das Bezirksgericht Salzburg ausdrücklich sowohl als sachlich, als auch als örtlich und funktional zuständiges Gericht als vereinbart gilt.